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Grundsteuer

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. Sie ist also wichtig für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Einige Länder haben davon Gebrauch gemacht.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder (weitestgehend unverändert) das Bundesmodell an. Unterschiedliche Landesregelungen betreffen allein den Bereich des Grundvermögens.

Unabhängig von der Rechtslage im jeweiligen Land müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Deutschland bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, in welcher Sie Angaben zu Ihrem Grundbesitz auf den Stichtag 1. Januar 2022 machen. Die Finanzamtszuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundbesitzes.

Grundsätzlich besteht die gesetzliche Vorgabe zur elektronischen Erklärungsabgabe.

Allgemeines zur Grundsteuerreform

 

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an.

Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu zahlen.

Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen aus dem Jahr 1964 (betrifft die alten Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (betrifft die neuen Bundesländer). Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt.

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer. Dem ist der Gesetzgeber mit dem im November 2019 verabschiedeten Grundsteuer-Reformgesetz nachgekommen. Einige Länder haben zusätzlich im Anschluss an diese bundesgesetzliche Regelung von der Möglichkeit abweichender landesgesetzlicher Regelungen Gebrauch gemacht.

Auf Grundlage der von den Finanzämtern festgestellten Werte erheben die Städte und Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer. Bis dahin ist die Grundsteuer wie bisher auf Grundlage der bisherigen Rechtslage zu zahlen.

Mein Service für Sie

Ich erstelle alle erforderlichen Grundsteuererklärungen für Sie. Sobald Sie mit mir Kontakt aufgenommen haben, übersende ich Ihnen eine Checkliste mit den erforderlichen Unterlagen. Die Gebühren berechne ich nach der Steuerberatervergütungsverordnung.

 

 

Überbrückungshilfe-Schlussrechnung

Sollten Sie Überbrückungshilfe erhalten haben muss bis spätestens zum 31.12.2022 eine Schlussrechnung erfolgen, andernfalls müssen Sie alle erhaltenen Hilfen zurückerstatten.

Falls Sie hierbei Hilfe benötigen bzw. der antragstellende prüfende Dritte nicht mehr verfügbar ist, kann ich die Schlussrechnungen für Sie erstellen. Nach Kontaktaufnahme sende ich Ihnen eine Checkliste mit den erforderlichen Informationen zu!

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